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   VG Dresden, 09.12.2002 - 5 K 433/00   

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VG Dresden, 09.12.2002 - 5 K 433/00 (https://dejure.org/2002,66104)
VG Dresden, Entscheidung vom 09.12.2002 - 5 K 433/00 (https://dejure.org/2002,66104)
VG Dresden, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 5 K 433/00 (https://dejure.org/2002,66104)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
    Mit Bescheid vom 11.3.2003 beanstandete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.12.2001, Az.: 5 K 433/00, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Zusammensetzung ihres Senats gemäß § 7 Abs. 1 ihrer Grundordnung a. F. (GO) und forderte diese unter gleichzeitiger Androhung einer Ersatzvornahme auf, § 7 bis zum 28.4.2003 so zu ergänzen, dass fortan auch gewählte Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer dem Senat angehören.

    Das Rektoratskollegium habe bereits am 12.3.2003 eine Beschlussfassung des Senats in Sachen Hochschulkonsens veranlasst, ohne zuvor der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und obwohl aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 9.12.2002, Az.: 5 K 433/00, zwingend folge, dass der Senat der Antragsgegnerin zu 1 beschlussunfähig gewesen sei.

    Nachdem das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst es abgelehnt habe, im Wege der Rechtsaufsicht zu intervenieren, habe der erfolgreiche Kläger in dem Verwaltungsrechtsstreit 5 K 433/00 am 11.2.2003 Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Dresden beantragt (Az.: 5 K 1131/03).

    aa) Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die im Wege der Ersatzvornahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 25.4.2003 erfolgte Änderung des § 7 GO den Anforderungen der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.12.2001, Az.: 5 K 433/00 entspricht und ob durch die auf dieser Grundlage erfolgen Neuwahlen eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats der Antragsgegnerin zu 1 hergestellt worden ist (Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 5 K 2467/03).

    Von einer ordnungsgemäßen Prüfung durch den Senat der Antragstellerin im Vorfeld der sog. Hochschulkonsens konnte der Antragsgegner zu 2 im Übrigen schon deshalb nicht ausgehen, weil ihm aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.12.2002, Az.: 5 K 433/00, bekannt war, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt war.

  • OVG Sachsen, 22.07.2003 - 2 BS 176/03
    Zwar wird dort unter der Ziff. 2 tenoriert: "§ 7 Abs. 1 der Grundordnung ist bis zum 28.4.2003 so zu ergänzen, dass fortan auch gewählte Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer dem Senat Ihrer Hochschule angehören", während es im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.12.2002 - 5 K 433/00 - heißt: "Es wird festgestellt, dass das Unterlassen der Beklagten, in ihrer Grundordnung eine den Prinzipien der Gruppenuniversität genügende Zahl der in den Senat zu wählenden Vertreter der Hochschullehrergruppe zu bestimmen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Mitwirkungsrecht an der akademischen Selbstverwaltung verletzt." Das Fehlen der Formulierung, dass die Zahl der gewählten Vertreter den Prinzipien der Gruppenuniversität genügen muss, führt aber nicht zur Unvollständigkeit oder zur Unbestimmtheit der Beanstandungsverfügung.

    Angesichts dessen gehen auch die Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.12.2002 - 5 K 433/00 - (S. 15 des UA) davon aus, dass die Senatoren kraft Amtes gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SächsHG auf die verfassungsrechtlich gebotene Stimmenmehrheit der Hochschullehrer angerechnet werden dürfen.

    Von Verfassungs wegen ist es - abgesehen von der hier mangels subjektiver Betroffenheit der Antragsteller nicht relevanten Frage der Vertretung der Hochschuldozenten - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitglieder kraft Amtes nicht die Professorengruppe als solche vertreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1980 - l BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363 [393]), die Regelung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a und b SächsHG vielmehr Ausdruck des Fach- und nicht des Gruppenprinzips ist (vgl. VG Dresden, Urt. y. 9.12.2002, aaO, S. 14 des UA), nicht zwingend geboten, dass dem Senat neben Professoren kraft Amtes auch von der Gruppe der Hochschullehrer zu wählende Hochschullehrer angehören, soweit nur die Hochschullehrer eine Mehrheit haben.

  • OVG Sachsen, 17.12.2008 - 2 B 245/06

    Universität; Senat; Wahl; Grundordnung; Hochschullehrer; Gruppenuniversität;

    Die Frage der Zusammensetzung des Senats war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 5 K 433/00 -.

    Zwar entspreche sie den Anforderungen, die § 92 Abs. 3 Satz 2 SächsHG sowie das die Beteiligten bindende, weil rechtskräftige Urteil des VG Dresden vom 9.12.2002 - 5 K 433/00 - an die Zusammensetzung des Senates stellten.

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